Das datenschutzrechtliche Cookie-Urteil des EuGH und Reaktionen in der Praxis

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits am 01.10.2019 (Az.: C-673/17) sein Urteil bezüglich der Thematik Cookies verkündet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem wenig später am 28.05.2020 (Az.: I ZR 7/16) zugestimmt.Trotzdem wurden Vorgaben in der Praxis von vielen Unternehmen immer noch nicht umgesetzt. 
 
Aufgrund der öffentlich zugänglichen Homepage eines jeden Unternehmens ist der Prozess des Setzens von Cookies sowie der auf der Homepage verpflichtend vorhandenen Datenschutzerklärung jedoch von jedem, also auch von datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden, einsehbar. Viele Unternehmen haben immer noch keine rechtskonformen Cookie Banner implementiert und informieren auch nicht genügend in der Datenschutzerklärung der Homepage. 
Nach Ansicht des EuGHs ist Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung von Cookies ausschließlich Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO. Daher ist zwingend eine Einwilligung vom Betroffenen einzuholen. Etwas Anderes kann nur noch dann gelten, soweit es sich um technisch erforderliche Cookies handelt. Nur dann wird man sich noch auf ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO berufen können und braucht mithin keine Einwilligung. Aber nicht nur das Einholen einer Einwilligung ist verpflichtend, es muss weitaus ausführlicher zwischen den einzelnen Einwilligungen differenziert werden. 
 
Darüber hinaus müssen auch in der Datenschutzerklärung auf Homepages von Unternehmen nach Art. 13 DS-GVO Modifizierungen hinsichtlich der verschiedenen Cookie-Arten vorgenommen werden, insbesondere zur Rechtsgrundlage. Des Weiteren sind nach Ansicht des EuGHs ausdrücklich auch Angaben zur Funktionsdauer der Cookies sowie zu der Frage, ob Dritte Zugriff auf diese Cookies haben, erforderlich. 
 
Datenschutzrechtliche Verstöße können auch auf nationaler Ebene nunmehr erheblich sanktioniert werden. Beispielsweise zeigt sich an dem Fall H&M (EUR 35 Mio. Bußgeld), dass auch deutsche Aufsichtsbehörden nunmehr nicht mehr davor zurückschrecken, Bußgelder in Millionenhöhe zu verhängen. Es ist daher jedem Unternehmen zu empfehlen, sich an diese Vorgaben des EuGHs zu halten. Wir beraten Sie gerne! 

Dr. Thomas Kehr, Rechtsanwalt