Mitgliederversammlung in der Pandemie
Die Covid-19-Pandemie macht auch vor Vereinen nicht halt. Körperliche Mitgliederversammlungen sind mit den üblichen Mitteln der Satzung und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oftmals nicht durchführbar. Darauf hat der Gesetzgeber bereits in 2020 reagiert und einige zeitlich befristete Erleichterungen vorgesehen. Diese Erleichterungen wurden nun korrigiert und ergänzt. Im selben Zuge wurde die Geltung der neuen Regeln bis Ende 2021 gesetzlich festgeschrieben.
Der Vereinsvorstand kann nun auch ohne Satzungsgrundlage und ohne Zustimmung aller Mitglieder vorsehen, dass Mitgliederversammlungen vollständig virtuell durchgeführt werden (keine physische "Rumpf-Mitgliederversammlung" erforderlich).
Gemischte Versammlungen (körperliche Versammlung mit virtuell zugeschalteten Mitgliedern) bleiben weiterhin möglich.
Der Vorstand kann außerdem vorsehen, dass Mitglieder ihre Stimmen vorher schriftlich oder mittels elektronischer Kommunikation abgeben können. Es herrscht nun Klarheit, dass diese alternativen Abstimmungswege für jede Form der Mitgliederversammlung (körperliche und virtuelle) eröffnet werden können.
Ob die ursprünglichen Erleichterungen für die Mitglieder-versammlung auch für andere Vereinsorgane galten, war nicht geregelt und umstritten. Der Gesetzgeber hat diese missliche Lücke nun geschlossen. Die Erleichterungen wurden nun ausdrücklich auf den Vorstand und andere Vereinsorgane aller Art erstreckt. Das schafft zugleich Rechtssicherheit für größere Vereine, die eine Delegiertenversammlung oder zusätzliche Vereinsorgane aufweisen (Bsp.: Präsidium, Kuratorium oder Beirat).
Sascha Unger, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)