Fristlose Kündigung bei umfangreicher Privatnutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts oder Internetzugangs
Mit Urteil vom 07.02.2020 (Az.: 4 Sa 329/19) hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung aufgrund umfangreicher privater Internetnutzung während der Arbeitszeit trotz Verbot gerechtfertigt sein kann.
Es war vereinbart, dass der Arbeitnehmer die IT des Arbeitgebers nicht zu privaten Zwecken nutzen durfte. Dennoch hat der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum regelmäßig sowohl den Internetzugang als auch den betrieblichen E-Mail-Account zu privaten Zwecken genutzt. Gegen die sodann erfolgte fristlose Kündigung klagte der Arbeitnehmer. Das LAG Köln entschied nun in der Berufungsinstanz, dass die Kündigung wirksam ist. Darüber hinaus hatte das LAG Köln noch zu entscheiden, ob die von dem Arbeitgeber vorgelegten Beweise (Inhalte aus den E-Mail-Verläufen und dem Browser-Cache) aus datenschutzrechtlicher Sicht im Prozess überhaupt verwertet werden durften. § 26 Abs. 1 BDSG gestattet jedoch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
Empfehlung:
Es wird dazu geraten, die Privatnutzung der IT-Systeme in jedem Fall ausdrücklich zu regeln, sei es durch ein ausdrückliches Verbot oder eine Erlaubnis.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich, dass keine private Nutzung erfolgen darf bzw. besteht ein ausdrückliches Verbot für die private Internetnutzung während der Arbeitszeit, verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er diesem zuwiderhandelt.
Problematisch kann die Beweiserhebung (Einsicht von E-Mail-Verläufen und dem Browser-Cache) jedoch werden, wenn die betriebliche Internet- und E-Mail-Nutzung nicht klar geregelt ist. Wenn nichts geregelt ist oder eine Privatnutzung ausdrücklich erlaubt ist, stehen datenschutzrechtliche Vorgaben einer Protokollierung der Verstöße entgegen.
Download Urteil LAG v. 07.02.2020
Thomas Haschert Mag. iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor