Gewerberaum-Miete in Zeiten der Covid-19-Pandemie. Update:
Im Anschluss an das Landgericht Heidelberg vom 30.07.2020 haben nun auch das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 07.08.2020 sowie das Landgericht Zweibrücken mit Urteil vom 11.09.2020 entschieden, dass die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete auch dann fortbesteht, wenn das Ladenlokal coronabedingt vorübergehend geschlossen wurde. Die Gerichte teilen die Auffassung, dass der Mietzinsanspruch deshalb weder wegen eines Mangels noch in Folge Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Vermieter ganz oder teilweise gemindert oder anzupassen ist. Die Risikoverteilung bei Umsatzeinbußen wegen der Corona-Pandemie gingen im Grundsatz zu Lasten des Mieters. Offen gelassen hat jedenfalls das Landgericht Zweibrücken, ob die Grundsätze des Wegfalls bzw. der Anpassung der Geschäftsgrundlage wegen „höherer Gewalt“ Anwendung finden. Jedenfalls im entschiedenen Fall hat der Mieter die dafür erforderliche Unzumutbarkeit der Fortgeltung des unveränderten Vertrages aus Sicht des Gerichts nicht nachgewiesen. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Rudolf Krechel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Verwaltungsfachwirt