Neuigkeiten zur Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich
Vergaberechtlicher Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte scheitert oft daran, dass die Auftraggeber im Unterschwellenbereich nach den meisten Vergabevorschriften nicht zur vorherigen Information der Bieter über den geplanten Vertragsschluss verpflichtet sind.
Seit dem 01.01.2020 gilt in Rheinland-Pfalz allerdings der neue § 7a des Mittelstandsfördergesetzes (MFG), der eine Ermächtigung zur Festlegung einer Informations- und Wartepflicht von öffentlichen Auftraggebern vor Vertragsschluss enthält. Sobald die Landesregierung hiervon Gebrauch macht, wird Bietern ihre Rechtswahrnehmung deutlich vereinfacht.
Dass diese Regelung aus Bietersicht dringend benötigt wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle vom 09.01.2020 (13 W 56/19). Das Gericht hat entschieden, dass bei Vergaben im Unterschwellenbereich gerade keine generelle Informations- und Wartepflichten entsprechend § 134 GWB vor Vertragsschluss zu beachten sind. Für eine analoge Anwendung des § 134 GWB fehlt es demnach an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Rechtsordnung im Unterschwellenbereich lediglich vorsieht, dass der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter nachträglich über die bereits erfolgte Zuschlagserteilung informieren muss (vgl. § 46 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)). Das OLG Celle weist damit ausdrücklich eine gegenteilige Auffassung des OLG Düsseldorf aus einer Entscheidung vom 13.12.2017 (I-27 U 25/17) zurück.
Die Ermächtigung in Rheinland-Pfalz gilt nach ihrem Wortlaut nur für Auftragsvergaben, was nach neuerer Terminologie Konzessionen nicht umfasst. Da Konzessionen auch von der UVgO nicht erfasst werden, bleibt insoweit unklar, ob die Entscheidung des OLG Celle auch auf die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen angewendet werden kann.
Auftraggeber gewinnen durch die Entscheidung des OLG Celle bei Auftragsvergaben ein Stück Rechtssicherheit, sollten aber bei unterschwelligen Konzessionen ggf. unter Zuhilfenahme anwaltlichen Sachverstands genau abwägen, ob im Einzelfall ein Zuschlag ohne Vorabinformation erteilt wird. Für Rheinland-Pfalz gilt eine Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich erst nach Inkrafttreten einer entsprechenden Rechtsverordnung.
Valentin Klumb B. A., Rechtsanwalt und Bachelor of Arts in Public Management & Governance und Dr. Michael Faber, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht