Benachteiligung von schwerbehinderten Bewerbern
Bei der Ausschreibung von freien Arbeitsplätzen müssen einige Vorschriften (u. a. hinsichtlich Geschlecht und Alter) beachtet werden. Ansonsten verstößt man gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Durch dieses Gesetz werden Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert.
In einem aktuellen Verfahren hat das Bundesarbeitsgericht über die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers wegen einer angeblichen Benachteiligung entschieden.
Anfang August 2015 hatte sich der Mann auf eine vom Oberlandesgericht Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst beworben. Seine Bewerbung enthielt u.a. den Hinweis auf eine bestehende Behinderung. Er wurde weder im Bewerbungsverfahren berücksichtigt noch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. § 165 S. 3 Sozialgesetzbuch IX regelt jedoch, dass öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber einladen müssen. Voraussetzung ist nur, dass die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt.
Der Bewerber machte daraufhin eine Entschädigung von drei Monatsgehältern (7.434,39 €) geltend. Der Arbeitgeber wies den Anspruch mit dem Argument, die Bewerbung sei durch ein schnell überlaufendes E-Mail-Postfach und Missverständnisse zwischen den zuständigen Sachbearbeitern nicht berücksichtigt worden, zurück.
Das Landesarbeitsgericht Köln sprach dem Bewerber im Berufungsverfahren eine Entschädigung von 3.717.20 € (1,5 Monatsgehälter) zu, da es bei Entstehen der Entschädigungsgründe nicht auf Verschulden ankomme. Dem folgte auch das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 23.01.2020, Az.: 8 AZR 484/14. Die Bewerbung ist dem Land - unstreitig - zugegangen, die fehlende Kenntnis sei irrelevant. Die Nichteinladung des Bewerbers habe die Vermutung nahegelegt, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde. Dies genügt vorliegend, um eine Entschädigung zu rechtfertigen.
Fazit: Arbeitgeber sollten zuverlässige interne Abläufe sicherstellen, um Klagen wegen Ansprüchen aus dem AGG zu vermeiden.
Dr. Heike Thomas-Blex, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Annika Schäfer, Rechtsfachwirtin