Überstundenabgeltung durch Freistellung nach Kündigung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.11.2019, Az.: 5 AZR 578/18, entschieden, dass eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann erfüllt, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer „unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werde“, genügt dem nicht.

In dem Verfahren einigten sich die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin nach einer erfolgten Kündigung zunächst in einem gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zum Zeitpunkt der Beendigung wies das Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmerin ein Zeitguthaben von 67,10 Stunden auf. Diese Stunden wollte die Klägerin ausgezahlt haben. Im Vergleich haben die Parteien eine unwiderrufliche Freistellung „von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung“ vereinbart. Darüber hinaus wurden „Urlaubsansprüche mit der Freistellung in Natur gewährt“. Die Arbeitnehmerin war der Meinung, dass die Regelung nur die Urlaubsansprüche, nicht hingegen das Überstundenguthaben umfasse.

Die Revision der Arbeitnehmerin zum BAG war erfolgreich, die Arbeitgeberin muss die eingeklagten Überstunden bezahlen.

Fazit:

In Vergleichen sollten sämtliche offenen Ansprüche ausdrücklich geregelt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden. Bestehende Überstunden können durch Freistellung abgegolten werden. Alternativ gibt es die Möglichkeit, eine umfassende Erledigungsklausel in den Vergleich aufzunehmen, wonach mit Erfüllung des Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind.

Thomas Haschert Mag. iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor