Revisionsrecht – Umfang der Protokollierungspflicht bei Verständigungen
Seit einigen Jahren besteht nun auch die gesetzliche Möglichkeit, sich im Rahmen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung über das Verfahrensergebnis zu verständigen (§ 257c StPO). Aufgrund der vielfältigen dabei zu beachtenden Regelungen sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das anzuwendende Verfahren allerdings fehleranfällig und häufig revisionsgerichtlichen Überprüfungen ausgesetzt. Unter anderem ist der Inhalt der Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten konkret mitzuteilen. Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 (Az. 5 StR 288/19) hat der BGH in diesem Zusammenhang nun klargestellt, dass in Fällen, bei denen ein Vermerk über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch verlesen wird, der Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a S. 2 StPO genügt sei, wenn der Vermerk durch die Angabe der Aktenfundstelle unverwechselbar bezeichnet werde.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)