Neue EU-Schwellenwerte und Auftragswertgrenzen

Am 31.10.2019 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/1827, 2019/1828 und 2019/1829 der EU-Kommission vom 30.10.2019 zur Änderung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, Konzessionen sowie für Wettbewerbe veröffentlicht. Die Schwellenwerte, ab denen ein Vergabeverfahren nach den EU-rechtlichen Vorschriften durchzuführen ist, wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 wie folgt geändert:

Auftragsart

Schwellenwert alt

Schwellenwert neu

Bauauftrag

5.548.000 Euro

5.350.000 Euro

Konzession

5.548.000 Euro

5.350.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (sonstige öffentliche Auftraggeber)

221.000 Euro

214.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden

144.000 Euro

139.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich

443.000 Euro

428.000 Euro

Die Änderung der EU-Schwellenwerte erfolgt alle 2 Jahre, zuletzt zum 01.01.2018. Hintergrund hierfür ist, dass die Schwellenwerte auf denjenigen des General Procurement Agreement (GPA) beruhen, die in so genannten „Sonderziehungsrechten“ - einer künstlichen, vom IWF geschaffenen Währungseinheit - angegeben werden. Der Wert dieser Sonderziehungsrechte im Verhältnis zum Euro (Kurs) schwankt laufend, so dass eine regelmäßige Anpassung erforderlich ist.

Bereits im Juli 2019 hatte für die Anwendung des nationalen Vergaberechts zudem das Land Rheinland-Pfalz unter anderem die für die Wahl der Verfahrensart relevanten Wertgrenzen mit sofortiger Wirkung angepasst. Unterhalb der Schwellenwerte ist in Rheinland-Pfalz seitdem die Durchführung einer Freihändigen Vergabe bis zu einem Auftragswert von 40.000 € (sowohl Liefer-und Dienstleistungen, als auch Bauleistungen) und die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 80.000 € (Liefer-und Dienstleistungen) bzw. 200.000 € (Bauleistungen) ohne nähere Begründung im Einzelfall zulässig.

Arno Gerlach, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Valentin Klumb B. A., Rechtsanwalt und Bachelor of Arts in Public Management & Governance