Pflegemehraufwand bei Betreuung durch nahe Angehörige
In einer unlängst ergangenen Entscheidung vom 26.06.2019 (Az. 14 U 154/18) hat sich das OLG Celle mit der Bemessung der Pflegekosten für die Betreuung eines schwer verletzten Unfallopfers durch nahe Angehörige befasst. Nach Meinung des OLG Celle kann dabei - ähnlich wie bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens - im Ansatz auf den gesetzlichen Mindestlohn abgestellt werden.
Da es sich bei dem gesetzlichen Mindestlohn um einen Bruttolohn handelt, muss dieser aber auf den Nettolohn heruntergerechnet werden. Bei einem Nettobetrag von etwa 70 % des Bruttolohns errechnet sich letztlich ein Stundensatz von ca. 8,00 €.
Zu differenzieren ist sodann nach Meinung des OLG Celle zwischen den Zeiten, in denen tatsächlich Pflegeaufwand angefallen ist und sonstigen Zeiten des sogenannten Bereitschaftsdienstes. Für den Bereitschaftsdienst hält das OLG Celle eine Reduzierung des „Regelpauschalpflegelohns“ um 25 % für angemessen. Dies mit der Begründung, dass auch der nicht aktive Bereitschaftsdienst eine gewisse Aufmerksamkeit und Zugewandtheit erfordert, weshalb eine Anwesenheit in der Nähe des Pflegebedürftigen notwendig ist.
Demgemäß ist, wie gesagt, für den Bereitschaftsdienst keine Halbierung des aktiven Stundenlohnes, sondern eine Reduzierung um „nur“ 25 % vorzunehmen.
Walter Metternich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mediator