Steuerstrafrecht – Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Hinsichtlich einer gleichfalls grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe von 240 Tagessätzen aus einem Strafbefehl ließ sich den Urteilsgründen aber lediglich entnehmen, dass diese Strafe „erledigt“ sei. Der Zeitpunkt einer eventuellen vollständigen Zahlung der Geldstrafe oder anderweitigen Vollstreckung wurde dagegen nicht mitgeteilt. Auf Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 2019 (Az. 1 StR 144/19) das Urteil der Strafkammer daher im Straffolgenausspruch auf.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)