Keine zahnärztliche Aufklärungspflicht bei Verwendung tierischen Knochenersatzmaterials
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 10.09.2019 (3 O 425/15) entschieden, dass ein Zahnarzt eine Patientin grundsätzlich nicht darüber aufklären muss, welches Material er verwendet, wenn Knochenaufbaumaßnahmen notwendig werden.
Der Klägerin war ein Zahn gezogen worden. Anschließend hatte ihr Zahnarzt einen Knochendefekt mit aus Rinderknochen gewonnenem Knochenersatzmaterial aufgefüllt. Weil der Zahnarzt die Patientin darüber nicht aufgeklärt hatte, verklagte diese ihn auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. In dem Verfahren behauptete die Klägerin, mit der Verwendung des tierischen Knochenersatzmaterials nicht einverstanden gewesen zu sein und der beklagte Zahnarzt daher wegen mangelhafter Aufklärung über Risiken und Alternativen hafte. Nach Befragung eines Sachverständigen gelangte der Senat jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Verwendung von tierischem oder synthetischem Knochenersatzmaterial nicht um aufklärungspflichtige Alternativen handele, die unterschiedliche Risiken oder Nachteile haben. Auch das von der Klägerin befürchtete Risiko einer Erkrankung an der Kreutzfeld-Jakob-Krankheit habe der Sachverständige nicht angeführt und beschrieben, sodass auch vor diesem Hintergrund keine Aufklärungspflicht des Zahnarztes bestehe, so der erkennende Senat.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung der Klägerin daher als unbegründet zurück.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht