Beziehung nur kurz: Geld zurück
In einem jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 107/16) hatten Eltern ihrer Tochter und deren Lebensgefährten, die bereits knapp zehn Jahre zusammenlebten, zum Erwerb eines dann gemeinsam bewohnten Hauses je 50.000 € geschenkt. Gut eineinhalb Jahre später ging die Beziehung in die Brüche. Die Eltern nahmen dies zum Anlass, die 50.000 € vom ehemaligen Lebensgefährten der Tochter zurückzuverlangen: Bei der Schenkung seien alle Beteiligten davon ausgegangen, die Beziehung werde „auf Dauer“ bestehen. Diese Erwartung habe sich als falsch erwiesen.
Der BGH hat dem Rückforderungsanspruch stattgegeben, da ein Rücktrittsrecht der Eltern nach den Grundsätzen über den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gegeben sei: Die Umstände, die nach den Vorstellungen der Beteiligten bei Hingabe des Geldes vorgelegen hätten, hätten nämlich eine schwerwiegende Änderung erfahren. Dies deshalb, weil man zwar nicht davon ausgehen habe ausgehen dürfen, dass eine Lebensgemeinschaft „auf Lebenszeit“ bestehe. Gleichwohl sei zumindest „eine gewisse Dauer“ des Zusammenlebens, dessen Grundlage das gemeinsame Familienhaus sein sollte, zu erwarten gewesen. Bei der hier vorliegenden und nach Ansicht des BGH nur „kurzen Dauer“ des Zusammenlebens von nur gut eineinhalb Jahren sei eine Rückforderung des Geschenkten aber jedenfalls gerechtfertigt.
Wann eine nicht mehr nur kurze Dauer vorliegt, der Beschenkte das Geschenk also auch im Falle einer Trennung behalten darf, brauchte der BGH nicht zu entscheiden. Nach Einschätzung des Verfassers dürfte die kritische Grenze für die kurze Dauer irgendwo zwischen zwei und fünf Jahren liegen, wobei aber deutlich darauf hinzuweisen ist, dass es hier eine ganz starre zeitliche Grenze wahrscheinlich überhaupt nicht geben kann, sondern dass ein mit einem ähnlichen Fall befasstes Gericht „die gesamten Umstände des Einzelfalls“ wertend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen hätte. Immerhin bietet das Urteil des BGH in vergleichbaren Fällen Argumentationspotential.
Dr. Hans Vogt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater