Wettbewerbswidrige Abwerbung von Arbeitnehmern
Das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens ist Ausfluss des freien Wettbewerbs und grundsätzlich hinzunehmen. Abwerbeversuche sind jedoch dann unzulässig und zu unterlassen, wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt wird.
Ein Anruf zwecks Abwerbeversuch ist danach zumutbar, wenn er lediglich der ersten Kontaktaufnahme dient und, falls das Interesse des Mitarbeiters fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabredet. Folgekontakte am Arbeitsplatz sind dagegen unrechtmäßig.
Dies gilt nach dem Urteil vom 09.08.2018 des OLG Frankfurt - Az. 6 U 51/18 - auch dann, wenn der Anruf nicht über den dienstlichen Telefonanschluss, sondern über das private Mobiltelefon des Arbeitnehmers erfolgt. Das Gericht erweitert damit das Verbot der Abwerbung von Arbeitnehmern – über eine erste Kontaktaufnahme hinaus – auf Abwerbeanrufe auf einem privaten Mobiltelefon des Beschäftigten während der typischen Arbeitszeiten, wenn der Anrufer sich nicht zu Beginn des Gesprächs vergewissert hat, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet.
Allerdings ist der Nachweis der unrechtmäßigen Abwerbepraxis gerade in dieser Konstellation problematisch. Ein Unternehmen, welches sich gegen unerlaubte Abwerbungsversuche zur Wehr setzen möchte, ist regelmäßig darauf angewiesen, dass der unlauter kontaktierte Mitarbeiter sich zu erkennen gibt und bereit ist, als Zeuge auszusagen.
Felix Nietsch, LL.M. (Köln/Paris I), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht