Zwangsgeld wegen fehlender Auskunft nach DSGVO
Die Klägerin betreibt ein erotisches Tanzlokal und bietet sexuelle Dienstleistungen an. An der Außenfassade der Gaststätte sowie im Innenraum und in den Separees installierte sie Videokameras zur Erfassung von Kunden sowie ihren Mitarbeitern.
Aufgrund einer Eingabe der Staatsanwaltschaft begehrte der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (Beklagter) von der Klägerin Auskunft in Form eines Fragenkataloges, der insgesamt 16 Fragen umfasst, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin eingesetzten Videoüberwachungstechnik. Dem Auskunftsverlangen kam die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen nicht bzw. nur unzureichend nach. Im Zuge dessen erließ der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro wegen unzureichender Auskunftserteilung. Die Klägerin erhob Klage gegen den Bescheid.
Das VG Mainz (Urteil vom 09.05.2019, Az.: 1 K 760/18.MZ) entschied, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtmäßig ist. Zur Begründung:
Mit Art. 58 DSGVO verfügt die Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, die Klägerin anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 57 DSGVO erforderlich sind. Als Aufgabe kommt hier insbesondere die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DSGVO bzw. die Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung der DSGVO in Betracht. Den Aufsichtsbehörden steht in diesem Rahmen gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO auch ein Auskunftsanspruch zu, dem die Klägerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen muss.
Demnach darf die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen anweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ihr kommt insoweit auch die Befugnis zu, durch Verwaltungsakt zu handeln.
Die Ausgestaltung der Fragebögen obliegt weitestgehend dem Ermessen der Aufsichtsbehörde. Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte insoweit ihren Ermessensspielraum überschritten haben könnte.
Die Auswahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden. Durch die Festsetzung eines Zwangsgelds kann der Beklagte die Klägerin auch zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung, vorliegend die Auskunftserteilung, veranlassen und auf diese Weise die im Grundverwaltungsakt enthaltene Verpflichtung vollstrecken.
Die Anwendung von Verwaltungszwang dient hier auch der Effektivität der Verwaltung und der Durchsetzung der Rechtsordnung. Sie dient hier erkennbar der Willensbeugung und hat keinen Sanktionscharakter.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist auch verhältnismäßig. Das angewandte Zwangsmittel ist vorliegend geeignet, die Klägerin anzuhalten, die ihr obliegenden Pflichten zu erfüllen, da es zur Durchsetzung des Grundverwaltungsaktes zumindest förderlich ist.
Die beharrliche Weigerung der Klägerin, die an sie gestellten Fragen zum Einsatz der Videokameras insbesondere im Innenraum der Gaststätte zu beantworten, führte letztlich zur Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 €. Es wurde damit zunächst über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg mit milderen Mitteln vergeblich versucht, die Klägerin zur Beantwortung des ihr übersandten Fragenkatalogs zu bewegen.
Fazit: Eine Kooperation mit den Datenschutz-Aufsichtsbehörden ist unbedingt zu empfehlen. Die Datenschutzaufsicht hat ein umfassendes Auskunftsrecht.
Thomas Haschert Mag. Iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor