Wettbewerbswidriger Werbeanruf bei einem ehemaligen Kunden
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Anruf zu Werbezwecken bei einem Verbraucher auch dann gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn ein Mitarbeiter, nach dem Wechsel in ein anderes Unternehmen, seinen ehemaligen Kunden ohne Einwilligung kontaktiert (Urteil vom 02.10.2018, Az. 33 O 88/18).
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Medizinprodukte. Ein Mitarbeiter, der zuvor in einem Unternehmen der Antragstellerin angestellt war und nach der Kündigung bei der Antragsgegnerin seine Beschäftigung aufnahm, rief, unmittelbar nachdem er bei seinem alten Arbeitgeber ausgeschieden war, ehemalige Kunden an, um mit diesen ein persönliches Gespräch zur vereinbaren.
Eine vorherige Einwilligung in den Anruf hatten die Kunden nicht erteilt. Gemäß dem Vortrag der Antragsgegnerin sei die telefonische Vereinbarung des Termins durch den Mitarbeiter lediglich erfolgt, um sich von seinen ehemaligen Kunden zu verabschieden.
Dieses Verhalten stufte die Antragstellerin als wettbewerbswidrig ein und forderte die Antragsgegnerin zunächst erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gab das Landgericht Köln mit der Begründung statt, dass ein Anruf zu Werbezwecken nicht nur dann vorliegt, wenn der Kunde unmittelbar zum Geschäftsabschluss bestimmt werden soll, sondern auch dann, wenn der Anrufer mittelbar das Ziel verfolgt, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.
Den Vortrag, der Mitarbeiter wolle sich lediglich verabschieden, ließ das Landgericht nicht gelten. Die Gesamtumstände ließen vielmehr darauf schließen, dass die Kunden zu einem Versorgerwechsel bewegt werden sollten. Insbesondere der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit dem Unternehmenswechsel spreche gegen einen reinen Höflichkeitsbesuch. Im Übrigen spreche gegen einen Höflichkeitsbesuch, dass der Mitarbeiter sofort seine geschäftlichen Unterlagen zur Hand hatte.
Die wettbewerbsrechtlichen Regelungen zu Werbeanrufen bei einem Verbraucher sind besonders streng, da, anders als bei anderen Marktteilnehmern, eine ausdrückliche vorherige Einwilligung vorliegen muss. Daher verwundert das Urteil des LG Köln nicht, zumal die Verteidigung der Antragsgegnerin wenig glaubwürdig erschien.
Kevin Müller LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht