Wirtschaftsstrafrecht - Keine Zueignungsabsicht bei nur gewollter Festnahme
Eine Verurteilung wegen Raubes setzt, wie beim Grunddelikt des Diebstahls, voraus, dass der Täter zur Zeit der Wegnahme mit der Absicht gehandelt hat, sich die entsprechende Sache rechtswidrig zuzueignen. Dies muss der Tatrichter, im Falle einer Verurteilung, in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen. Hieran mangelte es in einem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall. So hatte die Strafkammer dort festgestellt, dass es dem Angeklagten darum gegangen sei festgenommen und wieder in die Justizvollzugsanstalt verbracht zu werden. Eine Zueignungsabsicht scheidet aber aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen. Mit Beschluss vom 26. April 2019 (Az. 1 StR 37/19) hob der Strafsenat das Urteil daher auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)