Revisionsrecht - Verbot der Mehrfachverfolgung gilt auch zwischen den Staaten
Ein fundamentaler Grundsatz unserer Rechtsordnung besagt, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals verfolgt und bestraft werden kann. Diese Wertung gilt, unter Grundlage des Art. 54 SDÜ, auch zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. Juni 2019 (Az.: 5 StR 96/19) das Urteil eines Landgerichtes aufgehoben, mit dem ein Angeklagter wegen Betäubungsmittelhandel zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Denn dem Akteninhalt ließ sich entnehmen, dass bereits vor einem Strafgericht in Malaga (Spanien) eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt war, welcher derselbe Zeitraum zugrunde lag und wo gleichfalls Betäubungsmittelverkäufe eine Rolle spielten. Der Strafsenat vermochte insoweit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte wegen der nämlichen Tat im Sinne des § 264 StPO bereits verurteilt worden war. Dies muss in einer neuen Hauptverhandlung nun aufgeklärt werden.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)