Wirtschaftsstrafrecht – Illegales Doping unter Bodybuildern
Nach wie vor erfreuen sich Dopingmittel auch im Breitensport großer Beliebtheit. Insoweit wird auch der illegale Verkauf solcher unerlaubten Mittel zur Leistungssteigerung von einigen Händlern als Einnahmequelle genutzt. Nicht selten führt dies nachfolgend aber auch zu strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen. So hatte in einem Fall ein Landgericht den dortigen Angeklagten unter anderem wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2b i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntidopingG verurteilt. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen verkaufte der Angeklagte von September 2016 bis einschließlich Februar 2017 monatlich gebrauchsfertige Dopingmitteln, deren genaue Menge nicht mehr festgestellt werden konnte, an Kunden aus der Bodybulider-Szene. Bei den Stoffen handelte es sich um Testosteron-Enanthat, Testosteron-Propionat und Sustanon. Der BGH stellte mit Beschluss vom 14. Februar 2019 (Az. 4 StR 37/18) aber klar, dass die von der Strafkammer festgestellten Umstände für die Verurteilung nicht ausreichend seien. So fehle für das Vorliegen des Handeltreibens jede Individualisierung, welche eine Unterscheidung von anderen gleichartigen Taten zuließe. Auch wäre die Angabe einer Mindestmenge erforderlich gewesen. Zudem hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die verkauften Dopingmittel ganz oder teilweise aus anderen abgeurteilten Beschaffungstaten stammten.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)