Ohne Aufbruchspuren kein Geld von der Hausratversicherung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit einem nun veröffentlichen Urteil vom 18.02.2019 (32 C 2803/18) entschieden, dass ein Hausratversicherer nach der Entwendung von Hausratsgegenständen aus einem ordnungsgemäß verschlossenen Kraftfahrzeug, an welchem keine Spuren, die auf einen Aufbruch des Fahrzeuges schließen lassen, vorhanden waren, nur dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Dieb den Verriegelungsmechanismus des Fahrzeuges elektronisch manipuliert hat.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht