Einstandspflicht des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers bei Überlaufen des Heizöltanks
Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 04.12.2018 (4 O 31/18) entschieden, dass ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eines Tankwagens für einen entstandenen Umweltschaden in Anspruch genommen werden kann, wenn beim Befüllen eines Heizöltanks wegen eines Fehlers des Fahrers des Lieferfahrzeugs Öl ins Erdreich gelangt. In dem entschiedenen Fall sollte ein unterirdischer Tank eines Kindergartens mit Heizöl befüllt werden. Dabei gelangte wegen eines Defekts der Tankuhr eine erhebliche Menge Öl ins Erdreich. Der Umwelt-Haftpflichtversicherer des Kindergartens kam zwar zunächst für die durch den Vorfall entstandenen Aufwendungen für die Beseitigung des kontaminierten Erdreichs auf. Weil der Versicherer jedoch den Fahrer des Lieferfahrzeugs für den Zwischenfall für verantwortlich hielt, nahm er den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Tankfahrzeugs erfolgreich in Regress. Nach Ansicht der Richter hat sich der Schaden beim Gebrauch des Tankwagens ereignet. Das Ereignis sei daher auch grundsätzlich dem beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zuzuordnen, denn ein Gebrauch des Fahrzeugs schließe auf jeden Fall auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs ein. Trete, wie in dem entschiedenen Fall, während eines Entladevorgangs Öl aus einem Tankwagen aus, so stelle das eine unmittelbare Folge des Entladens dar, so das erkennende Gericht.
Kristina Orth, Fachanwältin für Versicherungsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht