Parkverbot gegenüber Grundstückszufahrten
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2019 (BVerwG 3 C 7.17) entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO, wonach auf „schmalen Fahrbahnen“ das Parken gegenüber von Grundstückszufahrten verboten ist, hinreichend bestimmt und damit verfassungsgemäß ist. Die beklagte Stadt hatte den Antrag eines Grundstückseigentümers auf Einrichtung eines Parkverbots gegenüber seiner Grundstückszufahrt abgelehnt. Denn bei einer Straßenbreite von 5,50 m und der bei einem abgestellten Fahrzeug verbleibenden Restbreite von 3,50 m könne der Grundstückseigentümer nach dreimaligen Rangieren auf die Straße ausfahren. Die hiergegen gerichtete Klage des Grundstückseigentümers blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos, da er seinen Anspruch nicht aus § 12 Abs. 3 Nr.3 Halb Satz 2 StVO herleiten könne. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig, da der Begriff der „schmalen Fahrbahn“ nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen genüge. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung hingegen nicht. Vielmehr sei ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstückszufahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. Allerdings sei der Antrag des Grundstückseigentümers deshalb rechtmäßig erfolgt, weil bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege, wenn gegenüber der Grundstückszufahrt ein Fahrzeug abgestellt wird. Ein dreimaliges Rangieren sei dem Grundstückseigentümer grundsätzlich zuzumuten. Soweit das Ein- und Ausfahren im konkreten Fall zudem dadurch erschwert wird, dass die Grundstückszufahrt abgesengt ist, liege dies allein im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers.
Esther Brandhorst, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht