Recht zur Leistungskürzung durch Gebäudeversicherer
Das Oberlandesgericht Celle hat mit einem jetzt veröffentlichen Urteil vom 09.11.2017 (8 U 203/17) entschieden, dass ein Gebäudeversicherer wegen grober Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung berechtigt ist, wenn ein Gebäude Feuer fängt, weil dessen Besitzer bei windigem Wetter auf dem Grundstück selbst oder in dessen Nähe Unkraut mit einem Gasbrenner vernichtet.
Der Kläger hat zusammen mit seiner Auszubildenden auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück, Reinigungsarbeiten durchgeführt. Dazu wies er die Auszubildende an, das Unkraut in den Pflasterfugen mithilfe eines Gasbrenners zu entfernen. Er selbst bearbeitete im gleichen Arbeitszug das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Bei der Tätigkeit ging eine Hecke wegen Funkenflugs in Flammen auf und griff wegen des Windes der Stärke 5 auf das Gebäude des Klägers über. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 150.000,00 Euro. Der Gebäudeversicherer war grundsätzlich zur Schadenregulierung bereit, kürzte die Entschädigungsleistung jedoch um 30 %, weil der Kläger den Schaden grob fahrlässig verursacht hatte.
Die Richter des Oberlandesgerichts teilten die Auffassung des Versicherers zum Leistungskürzungsrecht, da dem Kläger angesichts des nicht unerheblichen Windes die Gefahr von Funkenflug hätte bewusst sein müssen. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder die Unkrautentfernung auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht