Datenschutz: Angemessenes Schutzniveau in Japan
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Union beruht auf der DSGVO. Aus der Verordnung ergeben sich verschiedene Instrumente für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, unter anderem Angemessenheitsbeschlüsse. Die EU-Kommission ist befugt, zu bestimmen, ob
ein Land außerhalb der EU ein angemessenes Datenschutzniveau bietet.
Sie hat nun einen Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf Japan erlassen (Presseerklärung hier abrufbar). Danach herrscht in Japan ein angemessenes Datenschutzniveau. Die Angleichung der Datenschutzstandards und die Anerkennung durch die EU-Kommission erleichtern den Datenverkehr zwischen beiden Wirtschaftsräumen. Der Angemessenheitsbeschluss und sein Gegenstück auf japanischer Seite gelten ab dem 23.01.2019.
Thomas Haschert Mag. Iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor