Wirtschaftsstrafrecht – Einziehung setzt dingliches Herrschaftsrecht voraus
In Wirtschaftsstrafverfahren kommt Einziehungsanordnungen im Rahmen der Vermögensabschöpfung eine immer größere Bedeutung zu. In einem vom BGH zu entscheidenden Fall (Beschluss v. 23. Oktober 2018 – 1 StR 503/18) traf das Landgericht zulasten des Angeklagten eine Einziehungsanordnung hinsichtlich eines Geldbetrages i.H.v. 34.000 €. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte diesen Geldbetrag in einer Sporttasche in der Wohnung eines Bekannten verwahrt. Das Geld stamme, ohne dass eine konkrete Zuordnung möglich sei, aus einer oder mehreren bislang unbekannt gebliebenen Straftaten. Dies bedeute aber nicht zwingend, dass der Angeklagte das Geld auf eigene Rechnung verdient habe. Vielmehr käme auch die Aufbewahrung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht. Dies trug die Einziehungsanordnung nach Ansicht des ersten Strafsenates nicht, weil hiernach nicht feststehe, dass dem Angeklagten ein dingliches Herrschaftsrecht an dem Geld zukomme, sondern auch lediglich eine Aufbewahrung in Betracht käme.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)