Verdachtskündigung und Anhörung
Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 21.03.2018, Az. 3 Sa 398/17, entschieden, dass ein Zeitraum von weniger als zwei Arbeitstagen zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung in der Regel unangemessen kurz ist. Das gilt umso mehr, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sich der Arbeitnehmer regelmäßig anwaltlich vertreten lässt und der Arbeitnehmer zudem arbeitsunfähig krank ist.
Die Entscheidung zeigt, dass der Arbeitsgeber insbesondere bei außerordentlichen Verdachtskündigungen mit zahlreichen Risiken konfrontiert ist, die es zu vermeiden gilt. Die Anhörung des Arbeitnehmers ist bei einer Verdachtskündigung nämlich Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die sich aus der Aufklärungspflicht ergebende Anhörungspflicht, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht als Kündigungsgrund berufen.
Thomas Haschert Mag. Iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor