Update: Einstweilige Verfügung unter der DSGVO bleibt aufrechterhalten

Mit Urteil vom 14.09.2018 hat das Landgericht Darmstadt seine einstweilige Verfügung vom 11.07.2018 aufrechterhalten. Die einstweilige Verfügung bleibt auf das Unterlassen von unzulässiger Werbung durch eine Wettbewerberin der von MMV vertretenen Mandantin gerichtet.

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf Vorschriften des UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO. In den Urteilsgründen hält das Gericht fest: „Die vorstehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen stellen auch Marktverhaltensregeln dar. Dass die Einhaltung einheitlicher datenschutzrechtlicher Regelungen auch dem Schutz des Wettbewerbs vor Verzerrung und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes dient, ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 9 und 13 der DSGVO.“

Zur einstweiligen Verfügung vom 11.07.2018:

Das Besondere: Die einstweilige Verfügung erging unter Rückgriff auf die neuen Vorschriften der DSGVO. In seiner Entscheidung führt das LG ausdrücklich aus, „die Antragsgegnerin hat durch die Verarbeitung von personenbezogenen Kundendaten gegen die seit dem 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) geltende DSGVO verstoßen.“

 Die Mandantin hatte ihre eigenen Kundendaten an einen Vertragspartner für den konkreten Zweck der Lizenzierung von Software für diese Kunden übermittelt. Die nunmehrige Antragsgegnerin (jetzt: Verfügungsbeklagte) hatte nach Auflösung des damaligen Vertragspartners offenbar dessen Geschäfte übernommen.

Die Antragsgegnerin kontaktierte später einen dieser Kunden der Antragstellerin (jetzt: Verfügungsklägerin) und unterbreitete ein eigenes Angebot zur Softwarelizenzierung. Nachdem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfolglos ausgesprochen wurde, folgte das Landgericht Darmstadt der Auffassung der beiden Rechtsanwälte Kevin Müller (Wettbewerbsrecht) und Thomas Haschert (Datenschutzrecht), dass es unzulässig war, den Kunden zu Werbezwecken anzuschreiben.

Anmerkung:

Die o.g. Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt dürften zu den ersten gehören, die sich mit den Fragestellungen der DSGVO auseinandersetzen. Entscheidend ist dabei, dass die DSGVO auch das Marktverhalten regelt und damit auch über das Wettbewerbsrecht Wirkung entfaltet. Wenn Unternehmen daher zukünftig personenbezogene Kundendaten verarbeiten, werden sie dies berücksichtigen müssen.

Thomas Haschert, Datenschutz und Kevin Müller, Wettbewerbsrecht