MRT-Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten nur durch Radiologen
Mit Beschluss vom 02.05.2018 (1 BvR 3042/14) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beschränkung der Befugnis zur Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte auf Radiologen verfassungskonform ist. Die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit der Zusatzweiterbildung „MRT-fachgebunden“ gegen die Versagung einer entsprechenden Genehmigung wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht führte insoweit aus, dass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre, um die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu sichern.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht