Verbot von Rezeptsammelboxen im Supermarkt
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 02.07.2018 (Az. 13 A 2289/16) entschieden, dass eine Apothekerin aus Herne keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nur wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegenden Supermarkt aufstellen und den Kunden die bestellten Arzneimitteln nach Hause liefern darf. Im zu entscheidenden Fall hatte die Apothekerin im Eingangsbereich des Supermarktes eine Box aufgestellt, in die Kunden Bestellscheine und Rezepte für Arzneimittel einwerfen können. Die Mitarbeiter der Apothekerin sammelten die Verordnungen und Bestellungen ein. Innerhalb des Herner Stadtgebiets wurden die Medikamente den Kunden sodann durch einen kostenlosen Botendienst nach Hause geliefert, außerhalb des Stadtgebietes erhielten die Kunden die Arzneimittel durch einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten übersandt. Die Stadt untersagte der Apothekerin das Betreiben der Sammeleinrichtung. In erster Instanz wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die dagegen gerichtete Klage der Apothekerin ab. Auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster blieb die Apothekerin erfolglos.
Der Senat begründete die Entscheidung damit, dass die beanstandete Einrichtung zum Sammeln von Rezepten nicht im Einklang mit den apothekenrechtlichen Vorschriften steht, da danach zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln unterschieden werden muss. Weitere Abgabemöglichkeiten sehe der Gesetzgeber nicht vor. Die von der Klägerin in dem Supermarkt betriebene Sammelvorrichtung sei nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sog. Rezeptsammelstelle ausnahmsweise zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich sei. Auch sei die Sammeleinrichtung nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst, denn aufgrund der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke stelle dies keinen Versandhandel dar. Zudem richte sich das Bestellsystem der Klägerin nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarktes bzw. an die Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht