Einstweilige Verfügung unter der DSGVO
MMV hat erfolgreich vor dem Landgericht Darmstadt für eine Mandantin eine einstweilige Verfügung erwirkt, die auf das Unterlassen von unzulässiger Werbung durch eine Wettbewerberin gerichtet ist.
Das Besondere: Die einstweilige Verfügung erging unter Rückgriff auf die neuen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung, DSGVO. In seiner Entscheidung führt das LG ausdrücklich aus, „die Antragsgegnerin hat durch die Verarbeitung von personenbezogenen Kundendaten gegen die seit dem 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) geltende DS-GVO verstoßen.“
Die Mandantin hatte ihre eigenen Kundendaten an einen Vertragspartner für den konkreten Zweck der Lizenzierung von Software für diese Kunden übermittelt. Die nunmehrige Antragsgegnerin hatte nach Auflösung des damaligen Vertragspartners offenbar dessen Geschäfte übernommen. Eine Vertragsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin und den Kunden sowie der Antragsgegnerin und der Mandantin bestand jedoch nicht.
Die Antragsgegnerin kontaktierte später einen dieser Kunden der Antragstellerin und unterbreitete ein eigenes Angebot zur Softwarelizenzierung. Nachdem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfolglos ausgesprochen wurde, folgte das Landgericht Darmstadt nun der Auffassung der beiden Rechtsanwälte Kevin Müller (Wettbewerbsrecht) und Thomas Haschert (Datenschutzrecht), dass es unzulässig war, den Kunden zu Werbezwecken anzuschreiben, um ein eigenes Angebot zu unterbreiten und erließ die beantragte Unterlassungsverfügung.
Eine entsprechende Einwilligung der Kunden in die Weitergabe der Daten zur Lizensierung umfasste nach Ansicht des Landgerichts jedenfalls nicht die untersagte Form der Werbung. Auch die berechtigten Erwartungen der betroffenen Kunden lagen darin, nicht von der Antragsgegnerin zu Werbezwecken mit einem eigenen Angebot kontaktiert zu werden.
Dies dürfte eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen sein, die sich mit den Fragestellungen der DSGVO auseinandersetzt. Entscheidend ist dabei, dass die DSGVO auch das Marktverhalten regelt und damit auch über das Wettbewerbsrecht Wirkung entfaltet. Wenn Unternehmen daher zukünftig personenbezogene Kundendaten verarbeiten, werden sie dies berücksichtigen müssen.
Thomas Haschert, Datenschutz und Kevin Müller, Wettbewerbsrecht