Keine Befangenheit nur wegen Vorbefassung
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, sofern keine sonstigen gesetzlichen Ausnahmegründe vorliegen, regelmäßig nicht geeignet, im Strafverfahren eine Besorgnis für dessen Befangenheit zu begründen. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Januar 2018 (Az. 1 StR 571/17) noch einmal klargestellt hat, gilt dies auch dann, wenn ein Strafrichter in einem abgetrennten Verfahren mitwirkte, bei dem ein Schuldspruch erfolgte und in den Urteilsgründen zu der Rolle des jetzigen Angeklagten als Haupttäter seiner vormaligen Mitangeklagten Ausführungen enthalten sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Feststellungen auf das für die Verurteilung Notwendige beschränkten.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)