Begründungsloses Entscheiden im Revisionsverfahren
Im strafrechtlichen Revisionsverfahren besteht die Besonderheit, dass der zur Entscheidung berufene Senat eine Revision ohne schriftliche Begründung nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen kann, wenn die Richter das Rechtsmittel einstimmig für offensichtlich unbegründet halten. Etwas anderes gebieten nach einem diese Rechtsprechung bestätigenden Beschluss des BGH vom 10. April 2018 (Az.: 4 StR 328/17) weder das Grundgesetz noch die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Grundfreiheiten. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn der Revisionsführer im Verfahren noch 70 Seiten handschriftliche Aufzeichnungen zur Akte reicht. Auch insoweit bedürfe es keiner gesonderten Erwähnung dahingehend, dass die nachgereichten Unterlagen zur Kenntnis genommen worden seien.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)