Keine Werbung für bekömmliches Bier
Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nicht mit dem Begriff „bekömmlich“ geworben werden darf (Urteil vom 17.05.2018, Az. I ZR 252/16).
Ein Berliner Verbraucherschutzverband hatte eine Brauerei aus dem Allgäu verklagt, die seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“ verwendet und auf ihrem Internetauftritt für bestimmte Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ geworben hatte. Sowohl das Landgericht Ravensburg als auch das OLG Stuttgart hatten der Klage des Verbandes stattgegeben und die Brauerei zur Unterlassung verurteilt.
Der Bundesgerichtshof stufte den Begriff „bekömmlich“ nun ebenfalls als gesundheitsbezogene Angabe ein, da es sich um eine Angabe handele, bei der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch den Verzehr versprochen werde. Eine gesundheitsbezogene Angabe liege zudem auch dann vor, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein kann.
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gilt entsprechend Artikel 4 Abs. 3 der EU-verordnung 1924/2006 (Health-Claim-VO) ein Verbot für gesundheitsbezogene Angaben.
Bereits das OVG Koblenz hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 bekömmlich als gesundheitsbezogene Angabe eingestuft (Urteil vom 19. 8. 2009, Az. 8 A 10579/09). Der Bundesgerichtshof hat dagegen seine frühere Positionierung in dieser Frage nunmehr aufgegeben. Das Urteil schafft somit Rechtsklarheit, allerdings zulasten der Hersteller von alkoholhaltigen Getränken.
Kevin Müller LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht