Prozesskostenhilfe im Strafverfahren
Im Strafverfahren besteht, etwa für den Nebenkläger, die Möglichkeit, für seine Rechtsvertretung Prozesskostenhilfe zu beantragen. Deren Voraussetzungen sind entsprechend den zivilprozessualen Vorschriften geregelt (§§ 404 Abs. 5 StPO, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Antragsteller hat deshalb für jede Instanz gesondert einen entsprechenden Antrag zu stellen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils erneut zu belegen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2018 (Az. 5 StR 347/17) den Antrag eines Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes für das Additionsverfahren abgelehnt. Die lediglich erfolgte Bezugnahme des Antragstellers auf den Bewilligungsbeschluss der Tatsacheninstanz genüge insoweit nicht. Der Prozesskostenhilfeantrag verpflichte das Revisionsgericht auch nicht dazu, die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers selbst zu ermitteln. Da sich das Erfordernis ihrer Darlegung aus dem Gesetz ergebe, sei zudem auch kein gerichtlicher Hinweis erforderlich.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)