Revisionsrecht - Reichweite der Unterrichtungspflicht des abwesenden Angeklagten
Im Strafprozess hat der Angeklagte grundsätzlich die Pflicht und auch das Recht, während der gesamten gegen ihn geführten Hauptverhandlung anwesend zu sein. Bei bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere wenn einem Zeugen eine Aussage in dessen Gegenwart nicht zugemutet werden kann, besteht allerdings die Möglichkeit, den Angeklagten für diesen, näher zu bestimmenden, Verfahrensteil von der Hauptverhandlung auszuschließen. Um seine Rechtsposition dennoch in ausreichender Weise zu wahren, muss er dann allerdings nachfolgend von dem Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet werden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist (§ 247 S. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (Az. 5 StR 543/17) das Urteil eines Landgerichtes mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In dem entschiedenen Fall war der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung einer Zeugin von der Hauptforderung ausgeschlossen worden. Deren Vernehmung wurde allerdings unterbrochen, so dass der Angeklagte vor dem endgültigen Abschluss ihrer Aussage zunächst wieder für einen anderen Verfahrensabschnitt anwesend war. Eine Unterrichtung über den Inhalt der Zeugenaussage der Zeugin von Seiten des Vorsitzenden erfolgte allerdings erst nach dem endgültigen Abschluss der entsprechenden Vernehmung. Dies beanstandete der fünfte Strafsenat und wies noch einmal darauf hin, dass die Unterrichtungspflicht, unabhängig von dem Ausschließungsgrund, stets schon mit jeder Wiederzulassung des Angeklagten bestehe.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)