Keine Steuererklärungspflicht für Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Nutzung von Fahrzeugen
Nach dem vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt bewegte der Angeklagte im inländischen öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung, womit eine steuerbare Nutzung im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) vorlag. Unter Grundlage dieser Feststellungen verurteilte die Strafkammer den Angeklagten auch wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), wobei sie ersichtlich eine Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer annahm. Diese rechtliche Würdigung beanstandete der für Steuerstrafsachen zuständige erste Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 23 August 2017 (Az.: 1 StR 173/17). Denn Täter könne insoweit nur sein, wen selbst eine besondere Pflicht zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen treffe. Zwar sei der Angeklagte, als derjenige, der das Fahrzeug geführt habe, auch Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer (§ 6 KraftStG). Die Erklärungspflicht nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzesfassung knüpfe jedoch allein an eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, nicht jedoch an den Ersatztatbestand der widerrechtlichen Benutzung an. Etwas anderes ließe sich weder dem Gesetz noch der Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung entnehmen. Die an der Einfuhr orientierte Steuererklärungspflicht nach § 11 KraftStG in der damaligen gesetzlichen Fassung betreffe nur ausländische Fahrzeuge. Eine solche Erklärungspflicht sei erst mit Wirkung zum 20. Juli 2017 durch § 15 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung statuiert worden, wonach bei widerrechtlicher Benutzung unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben sei. Ob dies zugleich eine Pflicht im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen könne, ließ der Senat allerdings offen.
André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)