Kindergeld bis zum Ende der Berufsausbildung
Für ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, wird Kindergeld gewährt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
In seiner bisherigen Rechtsprechung ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass die Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung beendet ist.
In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14.09.2017 (Aktenzeichen: III R 19/16) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung nun präzisiert:
In den Fällen, in denen das Ausbildungsende durch eine Rechtsvorschrift geregelt ist, endet die Berufsausbildung erst mit Ablauf dieser Ausbildungszeit, auch wenn das Ergebnis der Abschlussprüfung bereits früher bekanntgegeben wird.
Im Streitfall befand sich das Kind in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin. Die Fachschulausbildung hierfür dauert drei Jahre und endet mit einer staatlichen Prüfung. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Unterricht und einer fachpraktischen Ausbildung. Obwohl die Prüfungsergebnisse bereits im Juli des Streitjahres bekanntgegeben wurden, bestand der Kindergeldanspruch auch noch für den Monat August, da der Ausbildungsvertrag erst am 31. August endete. Das Kind hatte im August noch seinen Dienst nach Dienstplan zu verrichten und erhielt die Ausbildungsvergütung.
Pia Schlösser, Fachanwältin für Steuerrecht, Steuerberaterin