Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
Mit Urteil vom 11.11.2015 (Az. V R 37/14) hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG) auch die Vermietung möblierte Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun entschlossen, das Urteil anzuwenden und mit BMF-Schreiben vom 08.12.2017 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass neu gefasst. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erstreckt sich die Steuerbefreiung nunmehr in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims.
Die abweichende Verwaltungsauffassung wurde gestrichen, und die genannten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2018 ausgeführte Umsätze wird es von der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen hiervon abweichend als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Pia Schlösser, Fachanwältin für Steuerrecht, Steuerberaterin