Revisionsrecht – Selbstablehnung eines Richters
Im deutschen Strafverfahren hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, dass in seiner Sache nur solche Richter mitwirken, die ihm gegenüber unvoreingenommen sind. Vor diesem Hintergrund kann er Gerichtspersonen ablehnen, wenn die Besorgnis ihrer Befangenheit besteht. In gleicher Weise darf sich auch ein Strafrichter selbst für befangen erklären. Eine solche Selbstablehnung steht allerdings nicht im Belieben des Richters, sondern muss darauf hin überprüft werden, ob es hierfür sachliche Gründe gibt. Denn anderenfalls hätte es ein Strafrichter in der Hand, den gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter zu unterlaufen. In einem Beschluss des BGH vom 11. Juli 2017 (Az. 3 StR 90/17) stellte der entscheidende Senat fest, dass diese Grundsätze in einem landgerichtlichen Verfahren offenbar missachtet worden waren. Dort hatte sich die Vorsitzende einer Strafkammer selbst für befangen erklärt, weil sie mit dem Geschädigten in dem anhängigen Verfahren, einem Richter, eine über das übliche kollegiale Verhältnis hinausgehende enge, ins Privatleben hinein reichende, Bindung habe. Sie sei gegenüber dem Angeklagten deshalb nicht unvoreingenommen. Die hierüber zu entscheidende Strafkammer verwarf diese Selbstablehnung jedoch, so dass das Strafverfahren nachfolgend unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin gegen den Angeklagten stattfand, welcher sodann verurteilt wurde. Mit seiner Revision beanstandete er, dass die Strafkammer die Selbstablehnung zu Unrecht zurückgewiesen habe. Dies bestätigte nun der BGH. Zwar könne das Revisionsgericht eine Kammerentscheidung, mit welcher die Selbstablehnung eines Richters für begründet oder unbegründet erklärt werde, grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gelte jedoch nicht bei einer objektiv willkürlichen Verfahrensweise. Dies nahm der dritte Strafsenat aufgrund der konkreten Umstände des Falles hier an.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)