Umfang des kommunalen und privaten Winterdienstes
Gegenstand einer unlängst bekanntgewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2017 war ein Glatteisunfall, der sich auf einem innerorts gelegenen gemeindlichen Gehweg vor einem Privathaus ereignet hatte.
In der erwähnten Entscheidung vom 14.02.2017 (Az. VI ZR 254/16) hat der BGH zunächst einmal seine Rechtsprechung wiederholt, wonach eine Räum- und Streupflicht erst bei Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ besteht. Das Vorhandensein einzelner Glättestellen reicht nicht aus (beispielsweise Urteil vom 26.02.2009, III ZR 225/08).
Eine allgemeine Glättebildung konnte in dem zur Entscheidung anstehenden Fall nicht festgestellt werden.
Nun war es allerdings so, dass die Ortsgemeinde die ihr nach Landesstraßenrecht an sich obliegende Streupflicht durch Satzung auf die Anlieger übertragen hatte, jedoch ohne die Einschränkung, dass eine Streupflicht das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraussetze. Damit stellte sich die Frage, ob für die Anlieger auf der Grundlage der Satzung eine Streupflicht auch dann normiert sein sollte, wenn keine allgemeine Glätte vorlag.
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof dahin beantwortet, dass eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden muss, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen. Demgemäß kann die Gemeinde durch Satzung keine Räum- und Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hinausgehen.
Folglich bleibt es für den Umfang der Räumpflicht des Anliegers auch dann bei den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, wenn aus einer Gemeindesatzung weitergehende Verpflichtungen abzuleiten sein sollten.
Walter Metternich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mediator in Koblenz