Rechtsprechungsänderung: eine unbillige Weisung des Arbeitgebers ist unverbindlich
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 14.09.2017, Az. 5 AS 7/17, seine Rechtsprechung aufgegeben, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe.
Ein Arbeitnehmer, der eine unbillige Weisung erhält (etwa eine Versetzung, die vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt ist), ist somit nicht mehr gezwungen, die Weisung bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Unbilligkeit durch ein Arbeitsgericht vorläufig zu befolgen.
Der Arbeitnehmer kann sich nun einer Weisung mit der Begründung widersetzen, diese sei unbillig. Im Streitfall hat derjenige die Unbilligkeit bzw. Wirksamkeit der Weisung darzulegen, der sich darauf beruft. Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, weil er sich aus Sicht des Arbeitgebers zu Unrecht einer Weisung widersetzt hat, muss der Arbeitgeber im Kündigungsrechtstreit im Rahmen der Kündigungsgründe die Wirksamkeit der Weisung darlegen.
Felix Nietsch LL.M., Master im Wirtschafts- und Handelsrecht (Paris I), Maître en droit, Fachanwalt für Arbeitsrecht