Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners bei Rechtsverletzungen im Online-Bereich
Dass OLG Celle (Beschluss vom 21. August 2017, Az. 13 W 45/17) hatte innerhalb eines Ordnungsmittelverfahrens zu entscheiden, in welchem Umfang ein Unterlassungsschuldner, verpflichtet ist, Rechtsverletzungen im Online-Bereich abzustellen.
Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner, nachdem ihm eine einstweilige Verfügung zugestellt worden war, die Rechtsverletzungen, konkret handelte es sich um rechtswidrige Äußerungen innerhalb eines Videobeitrages, umgehend aus der eigenen Mediathek entfernt und die Löschung aus dem Cache von Google beantragt. Allerdings war der streitgegenständliche Beitrag noch auf der Videoplattform YouTube abrufbar, sodass der Unterlassungsgläubiger einen Ordnungsmittelantrag auf Zahlung eines Ordnungsgeld von 5.000 € stellte.
Diesen Antrag wies das OLG Celle im Beschwerdeverfahren zurück und bekräftigte darin zunächst die bisherige Rechtsprechung, dass bloßes Nichtstun bei einer titulierten Unterlassungspflicht nicht ausreicht. Der Unterlassungsschuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Unterlassungsgebotes zu verhindern. Davon umfasst sind jedenfalls die Beseitigung der Rechtsverletzung von der eigenen Webseite und eben auch die Löschung etwaiger Beiträge aus der Suchergebnisliste, zumindest bei Google. Die Löschung hat der Unterlassungsschuldner auch zu überprüfen. Allerdings ist dem Unterlassungsschuldner nicht jedes Auftauchen eines früheren Verstoßes im Internet zurechenbar.
Eine Unterlassungspflicht für selbstständige Handlungen von Dritten besteht grundsätzlich nicht. Nur wenn deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss hat der Unterlassungsschuldner auf den Dritten einzuwirken, wenn er rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten hat.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, die über äußerungsrechtliche Fragestellungen hinausgeht. Denn auch bei urherber-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungspflichten stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Umfang der Handlungspflichten des Schuldners. Eine anlassunabhängige Kontrollpflicht, die u.U. sämtliche Online-Portale umfasst, wird dem Schuldner nach dieser Entscheidung nicht mehr ohne weiteres auferlegt werden können.
Kevin Müller LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht