Umsatzsteuer und Notarverträge über Grundstückslieferungen

Die Lieferung eines Grundstücks ist grundsätzlich als Umsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten.

Bei der Lieferung eines Grundstücks außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung allerdings nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird. Gleiches gilt für die Rücknahme des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 2.8.2017 die diesbezügliche BFH-Rechtsprechung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen und Übergangsvorschriften formuliert. Insbesondere kommt für Zeiträume ab dem 1.11.2010 ein Vertrauensschutz in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen noch bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden Jahressteuerfestsetzung in Betracht, wenn die Erklärungen vor dem 1.1.2018 abgegeben werden.

Pia Schlösser, Fachanwältin für Steuerrecht, Steuerberaterin