Stiftungen – Gründung und Verwaltung
Die Gründung einer Stiftung ist ein gutes Instrument der Nachfolgeregelung: Sie kann dem generationsübergreifenden Schutz des Familienvermögens und der Bewahrung des Familienfriedens dienen. Darüber hinaus erhöht sie den gestalterischen Einfluss des Stifters auf die Vermögensnutzung und entlastet die Familie nach dem Ableben des Stifters von Arbeit und Verantwortung für die Bewirtschaftung des Familienvermögens. Will der Stifter gemeinnützige Zwecke fördern, ist auch hier die Stiftung ein empfehlenswertes Vehikel.
Vorüberlegungen
Vieles muss bei der Gründung einer Stiftung gut bedacht sein, denn einige Entscheidungen sind irreversibel.
- Wer sollen die Begünstigten des Stiftungsvermögens sein?
Bei einer Familienstiftung sollte genau festgelegt werden, welche – auch künftigen – Familienmitglieder begünstigt werden sollen. Bei einer gemeinnützigen Stiftung müssen die Erträge gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zufließen (siehe § 51 AO ff.). Bei den verschiedenen Stiftungstypen ergeben sich teilweise sehr unterschiedliche steuerlichen Konsequenzen für Stifter, Stiftung und Begünstigte. - Mit welchem Kapital soll die Stiftung ausgestattet werden? Soll das Kapital einmalig oder in mehreren Schritten eingebracht werden?
Gesetzlichen Mindestgrenzen für eine Stiftungsgründung gibt es nicht, kaufmännisch sinnvoll kann eine Stiftung wohl aber erst ab einem Stiftungsvermögen von 50.000 bis 100.000 Euro selbständig betrieben werden. Möglich ist es aber das Stiftungsvermögen über die Jahre durch Zustiftungen kontinuierlich zu erhöhen.
- Name und Sitz der Stiftung
Im Falle einer Familienstiftung wird der Stifter in der Regel seinen Namen im Stiftungsnamen verewigen. Die Namenswahl ist jedoch frei, daher ist auch ein Kunstname denkbar. Der Sitz der Verwaltung der Stiftung bestimmt, welches Landesstiftungsgesetz anwendbar und welche Behörde für die Anerkennung und Aufsicht zuständig ist. - Von welchen Organen bzw. Gremien soll die Stiftung geleitet werden?
Das wichtigste Organ und auch Vertretungsorgan der Stiftung nach außen ist der Vorstand, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann und die Geschäfte führt. Daneben wird in der Praxis häufig ein Kontroll- und Beratungsgremium z.B. in Form eines Kuratoriums gewählt. Zu regeln ist auch, wie die dem Vorstand oder Kuratorium angehörenden Personen, insbesondere nach dem Ableben des Stifters, bestimmt werden sollen. Denn bei der Besetzung sind im Falle einer Familienstiftung Zugehörigkeit zur Familie, daneben aber auch Kompetenz und Reputation wichtige Auswahlkriterien.
Rechtliche Schritte
- Das Stiftungsgeschäft muss die Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen bzw. im Falle der Einbringung von Immobilien in notarieller Form. Für Stiftungen von Todes wegen bedarf es einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag). Soll ein Unternehmen in die Stiftung eingebracht werden, sind ggfalls auch insofern vorbereitende Maßnahmen erforderlich.
- In der Stiftungssatzung werden die oben in den Vorüberlegungen angesprochen Aspekte verbindlich gestaltet und niedergelegt.
- Es ist sinnvoll, die Stiftungsdokumente, zu denen in der Regel auch eine Planrechnung für den Haushalt der Stiftung in den nächsten Jahren gehört, vor der endgültigen Einreichung inhaltlich mit der Stiftungsaufsicht abzustimmen.
- Auch eine Abstimmung der Stiftungsgründung mit der Finanzverwaltung ist insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen empfehlenswert.
Carola de Decker, Rechtsanwältin, Master of International Commercial Law (UC Berkeley / Davis)