Steuerstrafrecht – Mindestanforderungen einer Verurteilung
1 StR 176/17 Beschluss vom 24. Mai 2017
Urteilsgründe eines strafrechtlichen Urteils müssen bestimmten, im Gesetz abstrakt festgelegten, Anforderungen genügen (§ 267 StPO). In einem Fall, bei dem das Landgericht einen Angeklagten unter anderem wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verurteilt hatte, genügte das schriftliche Urteil in diesen Mindestbedingungen nach Auffassung des BGH nicht. So ergebe sich nicht hinreichend deutlich, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt haben sollte. Mitteilungen der Besteuerungsgrundlagen fehlten, wie auch eine Darstellung der Berechnung, anhand derer sich der von der Strafkammer angenommene Steuerschaden hätte nachvollziehen lassen können. Weiterhin wurden keine konkreten Umsätze genannt, von denen hier Minderungen in der Buchführung vorgenommen worden waren. Bei der festgestellten Verbuchung von Scheinrechnungen fehlten Angaben dazu, ob etwa eine Steuervergütung vorlag. Auch zu der vom Landgericht angenommenen Steuerhinterziehung durch vorgenommene Schwarzeinkäufe des Angeklagten wurde deren Umfang in den Urteilsgründen nicht dargelegt. Schließlich fehlten auch Berechnungen zur Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer. Auch dies war, nach Ansicht des entscheidenden Strafsenates, trotz des Geständnisses des Angeklagten notwendig, weil dieser selbst nach seiner Ausbildung hierzu ersichtlich nicht in der Lage war. Gleichfalls genügte insoweit nicht die im Urteil vorgenommene Bezugnahme auf eine im Besteuerungsverfahren getroffene tatsächliche Verständigung. Denn dies entband das Landgericht nicht von einer eigenständigen Prüfung der Steuerverkürzung. Entsprechend hob der BGH das Urteil der Strafkammer mit Beschluss vom 24. Mai 2017 (Az.: 1 StR 176/17) im Revisionsverfahren, auf eine Sachrüge des Angeklagten hin, auf.
André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)