Vertretung der Gemeinde bei Vertragsschluss
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Das gilt insbesondere für den Abschluss von Verträgen der Gemeinde mit Unternehmen, von denen die Gemeinde Waren und Dienstleistungen bezieht.
In einem nun vom VII. Senat des Bundesgerichtshofes entschiedenen Fall (Az. VII ZR 49/16) hatte der erste Bürgermeister einer bayerischen Marktgemeinde einen Architektenvertrag abgeschlossen, ohne vorher die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen. Nach Abschluss dieses Vertrages kam Streit über die erbrachten Architektenleistungen und das Architektenhonorar auf. Der Gemeinderat verweigerte daraufhin die Genehmigung des Vertragsschlusses.
Der VII. hat entschieden, dass die organschaftliche Vertretungsmacht eines bayerischen Bürgermeisters im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt ist. Er wendet sich damit gegen eine jahrzehntelange Rechtsprechung der bayerischen Gerichte und schließt sich ausdrücklich der Auffassung des V. Senates des Bundesgerichtshofes an, der vor kurzem ebenso geurteilt hat (Az. V ZR 266/14). Zwischen interner Willensbildung und externer Willensbildung sei strikt zu unterscheiden.
Die nun ergangene Entscheidung des V. Senates entspricht der bisherigen Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für das rheinland-pfälzische Kommunalrecht und dem der übrigen Bundesländer.
Mit diesen nun ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofes kann also erstmals von bundeseinheitlichen, höchstrichterlich geklärten Grundsätzen der Vertretung von Gemeinden beim Abschluss von Verträgen mit Privaten gesprochen werden. Die dadurch geschaffene umfassende Rechtssicherheit für Vertragspartner von Gemeinden ist zu begrüßen.
Sascha Unger, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)