Revisionsrecht – Auch Wiedereinsetzung will gelernt sein
Bei einer unverschuldeten Fristversäumnis besteht im Strafverfahren grundsätzlich die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die versäumte Prozesshandlung zugleich nachzuholen. Dieses Begehren muss allerdings innerhalb einer Woche gestellt werden, nach dem der Grund für das Versäumen der Frist weggefallen ist und zu diesen Umständen gleichfalls Angaben enthalten, damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Wiedereinsetzungsantrages geprüft werden können (§ 45 StPO). Diese einfachen Grundlagen hatte der Verteidiger eines Angeklagten in einem vom Bundesgerichtshof am 13. Juli 2017 entschiedenen Fall (Az.: 5 StR 270/17) offensichtlich vergessen. Dem Beschluss lag zu Grunde, dass ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wogegen zunächst form- und fristgerecht Revision eingelegt wurde. Der Verteidiger begründete diese jedoch nicht in der dafür vorgesehenen Frist. Deshalb verwarf die Strafkammer das Rechtsmittel des Angeklagten als unzulässig. Mit einem Schreiben, welches etwa sechs Wochen später bei Gericht einging, beantragte der Verteidiger daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies damit, dass er vermutlich einen von ihm rechtzeitig gefertigten Schriftsatz zur Revisionsbegründung aus Unachtsamkeit nicht versandt hätte. Angaben über den Zeitpunkt des Hinderniswegfalles enthielt das Begehren dagegen nicht. Entsprechend verwarf der Strafsenat den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten als unzulässig.
André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)