Revisionsrecht – Zwingende Würdigung der Einlassung des Angeklagten
Im Revisionsverfahren prüft das zuständige Revisionsgericht auf eine zulässige Verfahrensrüge hin, ob der Tatrichter seine Überzeugung, als Grundlage der zu treffenden abschließenden Entscheidung, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft hat (§ 261 StPO). Hierzu gehört auch, dass er die Einlassung des Angeklagten, soweit sich dieser im Verfahren zur Sache erklärt hat, bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt. In einem von dem ersten Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall (Beschl. v. 22.06.2017 – 1 StR 242/17) wurde ein Angeklagter vom Landgericht wegen versuchten Totschlags verurteilt. Die Strafkammer hatte jedoch versäumt, die in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung des Angeklagten zu erörtern und lediglich ausgeführt, dass er sich im Rahmen seiner Festnahme nicht geständig eingelassen habe. Dies führte zur Aufhebung des Urteils und Neuverhandlung der Sache.
André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)