Steuerstrafrecht – Zur bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung
Eine Steuerhinterziehung kann auch in bandenmäßiger Weise begangen werden (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO), womit sich die Bemessung der Strafe nach einem von vornherein höheren Strafrahmen bestimmt. Mit Beschluss vom 9. Juni 2017 (1 StR 45/17) hat der BGH nun ein Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil der Tatrichter zu Unrecht bei der Begehung von Steuerhinterziehungen das Vorliegen einer Bande angenommen hatte. Diese setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer unbestimmten Vielzahl von Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden haben. Erforderlich ist eine Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung solcher Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammen zu tun. Als Bandenmitglied ist danach der anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Die Feststellungen der Strafkammer erschöpften sich jedoch jeweils in der Beschreibung der Mitwirkung weiterer Personen an den abgeurteilten Fällen der Steuerhinterziehung. Dass der Angeklagte sich in dem genannten Sinne zu einem bandenmäßigen Vorgehen entschlossen hatte, ließ sich den Feststellungen des Landgerichtes dagegen nicht entnehmen. Damit war aber auch die Strafe aus einem zu hohen Strafrahmen entnommen worden, so dass das Urteil insoweit keinen Bestand haben konnte.
André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)