Beweislast für nachteilige Schilderungen liegt bei Jameda
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 03.03.2017 (Az. 25 O 1870/15) das Arztbewertungsportal Jameda verurteilt, die Bewertung eines Zahnarztes hinsichtlich der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ und den Noten 5 in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ nicht mehr zu veröffentlichen. Diese Bewertung war zusammen mit einem Text veröffentlicht worden, in welchem behauptet wurde, dass der betroffene Zahnarzt beim Bewertenden eine zu hohe und zu runde Krone angefertigt habe. Tatsächlich gab es den geschilderten Fall in der Praxis des klagenden Zahnarztes jedoch nicht. Der Zahnarzt forderte Jameda deshalb zur Löschung der Bewertung auf. Dies lehnte Jameda mit der Begründung ab, der Bewertende habe seine Schilderungen auf Nachfrage bestätigt und legte zum Nachweis eine fast vollständig geschwärzte E-Mail vor.
Das Landgericht München ist der Auffassung, dass eine bloße Bestätigung des Bewertenden nicht ausreicht, um nachteilige Schilderungen als wahr unterstellen zu können. Die Beweislast für die Sachverhaltsschilderungen liegt vielmehr bei Jameda. Kann dieser Beweis nicht geführt werden, sind nicht nur die Schilderungen selbst, sondern auch alle damit zusammenhängenden bewertenden Formulierungen und Noten nicht mehr zu veröffentlichen.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht